Beratung, Kompetenz und Vertrauen

Die Kampleitner Vermögensberatung ist ein starker Partner für alle Klein- und Mittelunternehmen (KMU).

Als unabhängiges Unternehmen sind wir an keine Gesellschaft gebunden und suchen für unsere Kunden die Lösungen mit welchen Sie Ihre Ziele am besten erreichen können.
 
Nutzen Sie die Möglichkeit unseres kostenlosen Preis-Leistungsvergleiches und profitieren auch Sie von unserer umfassenden Beratung.

Gewinnfreibetrag § 10 EStG (ehemals FBiG)

- Ab wann?

Erstmals bei der Veranlagung 2010

- Für wen?

Für natürliche Personen oder Personengesellschaften, die betriebliche Einkünfte (Land- und
Forstwirtschaft, selbständige Arbeit, Gewerbebetrieb) erzielen.

- Welche Varianten?

Variante a) Grundfreibetrag

bis zu einem Gewinn von max. EUR 30.000 sind keine Investitionen erforderlich. Daher kann ein
Grundfreibetrag von max. 13% von EUR 30.000 = EUR 3.900 als Grundfreibetrag geltend
gemacht werden. Für Mitunternehmerschaften gelten die EUR 3.900 in Summe, die Verteilung auf
die Mitunternehmer hat laut Gewinnverteilung zu erfolgen.

Variante b) Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

Ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag ist vom übersteigenden Gewinn (ausgenommen
Veräußerungsgewinne gem. § 24 EStG) von EUR 30.000 zu berechnen. Hierbei müssen im
Wirtschaftsjahr Investitionen in begünstigte körperlich absetzbare Wirtschaftsgüter oder
begünstigte Wertpapiere (gem. § 14 Abs. 7 Z 4 EStG) getätigt werden. Die betriebliche
Nutzungsdauer muss mindestens 4 Jahre betragen. Ausgenommen sind Anschaffungen wie PKW,
Luftfahrzeuge, geringwertige Wirtschaftsgüter die nach § 13 abgesetzt werden (weiters siehe §
10 Abs. 4). Bei Veräußerung innerhalb der 4 Jahre kommt es zu einer Nachversteuerung,

Dieser Gewinnfreibetrag ist in das Formular E1a oder E6a-1, KZ 9227 und 9229, einzutragen.

Der Grundfreibetrag ist nur im Feststellungsverfahren gem. § 188 BAO einzutragen, und zwar im
E6a-1 unter KZ 9221. Gewinne die mittels Pauschalierung gem. § 17 EStG ermittelt werden kann
ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag nicht geltend gemacht werden, aber Grundfreibetrag.

Sollte nun ein Steuerpflichtiger an mehreren Personengesellschaften beteiligt sein und auf ihn
Grundfreibeträge entfallen, die mehr als EUR 3.900 im Jahr ergeben, muss eine „Deckelung“ auf
die max. EUR 3.900 im Einkommensteuerverfahren vorgenommen werden (siehe dazu
Deckelungsverfahren RZ 3844 in den Einkommensteuerrichtlinien).

Wir bedanken uns an dieser Stelle bei unserem Steuerberater
Özkan Ilker Gezer aus der GEVEST Steuer- und BetriebsberatungsgmbH für die gute Zusammenarbeit!
www.gevest.at